Drucksache: 21/14454 |
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Die Opfer von Sachbeschädigungen durch Tumulte im Rahmen von Demonstrationen sehen sich mangels Erfolgsaussichten zivilrechtlicher Ansprüche oft auf das Staatshaftungsrecht verwiesen.1 Ansprüche aus Amtshaftung, Polizeirecht, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff sind in der Regel jedoch ebenfalls zum Scheitern verurteilt.

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