So spenden Sie

SEPA-LASTSCHRIFT-MANDAT
Nutzen Sie das SEPA-Lastschrift-Mandat um Ihre Spende einmalig, vierteljährig, halbjährig oder jährlich abbuchen zu lassen.

Klicken Sie hier um zum Formular zu gelangen, laden Sie das Formular herunter oder füllen Sie es direkt aus und schicken Sie es einfach per E-Mail an: kontakt@cdu-kvwandsbek.de.

ÜBERWEISUNG

Sie können Ihre Spende auch überweisen:

CDU Kreisverband Wandsbek
IBAN: DE61 2005 0550 1291 1201 50
BIC:  HASPDEHHXXX

Verwendungszweck: Wahlkampf XYZ, Max Mustermann, Musterstraße 1, 123456 Musterstadt

Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien sowie Hinweise zu Veröffentlichungspflichten

(gültig ab 01.01.2016 – Änderung des Parteiengesetzes)

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu

  1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen

  1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
  2. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
  3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)

Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, geleistet werden. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfängern nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.