Drucksache: 21/14520 |
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Ob bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, Verhaftungsaufträgen, Kin- desherausgaben, aber auch Maßnahmen zur Durchführung des Gewaltschutzgesetzes – Gerichtsvollzieher üben als Organe des Staates hoheitliche Aufgaben aus, die von wesentlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind. Zur sachgerechten Erledigung ihrer Dienstgeschäfte sind sie regelmäßig auf die Benutzung eines Fahrzeugs ange- wiesen.

In Städten ist der öffentliche Verkehrsraum indes häufig knapp, Parkplätze werden gerade in Hamburg immer mehr zur Mangelware.

Gemäß § 46 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrs- behörden daher in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von diversen Vorschriften beziehungsweise Verboten der StVO genehmi- gen.

Diese Sondergenehmigungen werden in Hamburg vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) auf der Grundlage von § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO zum Beispiel Handwerksbe- trieben für die Durchführung bestimmter Notfallarbeiten erteilt, um im eingeschränkten Halteverbot oder in Bewohnerparkzonen zu parken. Gleiches gilt für Dienstleistungs- unternehmen im Bereich der Pflege.

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