Drucksache: 21/13938 |
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Nach § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutze der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung (SOG) trifft jede Verwaltungsbehörde im Rah- men ihres Geschäftsbereiches nach pflichtgemäßem Ermessen die im Ein- zelfall erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Für die Innenbehörde nehmen sowohl Polizei als auch Feuerwehr die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt auch das Eigentum Privater. Zum Eigentum Privater zählen gemäß § 90 BGB auch deren Hau- stiere. Ebenso dürfen die zuständigen Behörden verwahrloste oder nicht art- gerecht gehaltene Tiere unter den Regelungen des Tierschutzgesetzes (ins- besondere § 16a Tierschutzgesetz) dem Halter fortnehmen und in Sicherheit bringen. Zuletzt auf meine Anfrage vom 24. August 2017 (Drs. 21/10166) hin, berichtete der Senat über die Vorfälle im Jahr 2016 bis Mitte 2017.