Drucksache: 22/1700 |
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Nach § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) trifft jede Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Für die Innenbehörde nehmen sowohl Polizei als auch Feuerwehr die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr. …