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Der Einsatz von externen Beratern in der Behörde für Inneres und Sport

18. März 2019

Der Einsatz von externen Beratern in der Behörde für Inneres und Sport

Drucksache: 21/16549 |
Datum: 18. Mrz. 2019 |
Typ:
Schriftliche Kleine Anfrage
|
Urheber:
Karl-Heinz Warnholz (CDU)

Hier können Sie die Drucksache einsehen:
  • Der Einsatz von externen Beratern in der Behörde für Inneres und Sport

Grundsätzlich hat die Verwaltung ihre Aufgaben mit eigenem Personal zu erfüllen. Zur Klärung schwieriger Sachfragen kann es im Einzelfall jedoch erforderlich sein, externe Berater oder Kanzleien zu beauftragen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung muss jedoch Beachtung finden. Im Regelfall hat im Vorwege einer externen Leistung eine Ausschreibung zu erfolgen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (§ 58 LHO). Fraglich ist, welche Beratungsleistungen, Gutachten und juristische Dienstleistungen für die Behörde für Inneres und Sport und insbesondere für die Polizei Hamburg in Auftrag gegeben wurden……..

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