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  • Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) § 17 HmbBeamtVG – Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, um die Versorgungslücke Geschiedener bis zum 67. Lebensjahr zu schließen

Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) § 17 HmbBeamtVG – Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, um die Versorgungslücke Geschiedener bis zum 67. Lebensjahr zu schließen

20. Dezember 2018

Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) § 17 HmbBeamtVG - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, um die Versorgungslücke Geschiedener bis zum 67. Lebensjahr zu schließen

Drucksache: 21/15587 |
Datum: 20. Dez. 2018 |
Typ:
Antrag
|
Urheber:
Dennis Gladiator (CDU), Dennis Thering (CDU), Joachim Lenders (CDU), Karl-Heinz Warnholz (CDU), Richard Seelmaecker (CDU)

Hier können Sie die Drucksache einsehen:
  • Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) § 17 HmbBeamtVG - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, um die Versorgungslücke Geschiedener bis zum 67. Lebensjahr zu schließen

Versorgungsanrechte, die beide Partner während der Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören beiden somit zu gleichen Teilen. Das bedeutet, dass beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit haben.

Anlässlich einer Ehescheidung sind seit dem 1. Juli 1977 die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten wie beispielsweise aus einer Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, einer betrieblichen Altersversorgung oder Ansprüche gegenüber einem berufsständischen Versorgungswerk jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

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