Drucksache: 21/15587 |
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Versorgungsanrechte, die beide Partner während der Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören beiden somit zu gleichen Teilen. Das bedeutet, dass beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit haben.

Anlässlich einer Ehescheidung sind seit dem 1. Juli 1977 die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten wie beispielsweise aus einer Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, einer betrieblichen Altersversorgung oder Ansprüche gegenüber einem berufsständischen Versorgungswerk jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.