Drucksache: 21/14528 |
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Nach den §§ 1 bis 13 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereins- rechts (Vereinsgesetz) kann die nach der Anordnung über Zuständigkeiten im Versammlungsrecht und öffentlichem Vereinsrecht betraute Behörde für Inneres und Sport gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes einschreiten und einen Verein verbieten.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie viele Vereine sind in den Jahren 2017 und 2018 (Stichtag 30. Sep- tember 2018) jeweils aus welchen Gründen verboten worden und unter welchen Namen sind diese bis zum Verbot aufgetreten?

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