Drucksache: 21/17151 |
Datum: |

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Zur Rettung von Menschen, zur Abwehr von Gefahren und zur Erfüllung dringender hoheitlicher Aufgaben dürfen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz mit Blaulicht und Einsatzhorn zum Einsatzort eilen (§ 35 StVO). Bei der Inanspruchnahme der Sonder- und Wegerechte kommt es jedoch gelegentlich auch zu Unfällen. In meiner letzten Schriftlichen Klei- nen Anfrage vom 17. Mai 2018 (Drs. 21/13096) berichtet der Senat über entsprechende Unfälle und geplante Maßnahmen zur Unfallprävention des Zeitraums 2017 bis 2018.