Drucksache: 21/19229 |
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Das Ziel jeder sicherheitspolitischen Gesetzgebung ist es, größtmögliche Sicherheit in größtmöglicher Freiheit zu schaffen. Einerseits darf es also keine Gefahrenabwehr um jeden Preis geben. Andererseits kann es jedoch keine Freiheit geben, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet wird. Die Sicherheit der Allgemeinheit und die Freiheit des Einzelnen sind beides Rechtsgüter mit hohem Stellenwert, die in einem gewissen Spannungs-, aber auch Bedingungsverhältnis zueinanderstehen. Diese Rechtsgüter in einen vernünftigen Ausgleich zu bringen, ist die Aufgabe eines jeden Gesetzgebers. Dabei ist insbesondere auch das zu berücksichtigen, was der Polizeipräsident in der Sitzung des Innenausschusses am 1. Oktober 2019 treffend auf den Punkt brachte, nämlich „dass der Bürger der Steuerzahler ist, im Rahmen der Leistungsverwaltung ein Recht auf Schutz hat, auf Schutz seines Lebens und seines Leibes. Und genau diesen Schutz des Lebens und des Leibes setzt die Polizei um.“

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