Drucksache: 21/19955 |
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Auch zweieinhalb Jahre nach den entsetzlichen Ausschreitungen rund um den G20- Gipfel sind uns die Bilder der gewalttätigen Zerstörung noch immer in trauriger Erinnerung. Tausende Linksextreme aus Deutschland und dem Ausland verwandelten Hamburgs Straßen in ein Schlachtfeld: Brennende Barrikaden, zerschlagene Scheiben, geplünderte Geschäfte, unzählige ausgebrannte Autos, zerstörte Gehwege und massivste Angriffe auf Polizeikräfte mit Steinen, Molotowcocktails und Flaschen führten zeitweise zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Viele Linksextreme waren dabei mit Sturmhauben, Kapuzen oder Schals vermummt, um nicht erkannt zu werden.

Das in § 17a Absatz 2 Versammlungsgesetz geregelte Vermummungsverbot, welches dazu dient, die Verfolgung von während einer Demonstration begangenen Straftaten zu erleichtern, untersagt Teilnehmern von Demonstrationen jedoch, ihr Gesicht zu verdecken beziehungsweise Gegenstände, wie beispielsweise Sturmhauben, mitzu- führen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern. Ein Verstoß gegen dieses Vermummungsverbot stellt nach § 27 Absatz 2 Versammlungsgesetz eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.