Drucksache: 21/17353 |
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Nach den §§ 24 – 26 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für die Freie und Hansestadt Hamburg ist die Vollzugspolizei befugt, Schusswaffen im Rahmen der Gefahrenabwehr einzusetzen. Das Thema hat jüngst an Aktualität gewonnen, nachdem das „Hamburger Abendblatt“ am 22. Mai 2019 berichtet hatte, dass ein Mann, der in Hamburg-Hausbruch mit einem Messer auf die Polizeibeamten losging, angeschossen wurde und kurz darauf seinen Verletzungen erlag.

Bereits auf meine Schriftlichen Kleinen Anfragen vom 26. August 2016 (Drs. 21/5738), 10. August 2017 (Drs. 21/10060) und 3. Juli 2018 (Drs. 21/13682) hat der Senat über den Einsatz von Schusswaffen berichtet.