Drucksache: 21/18493 |
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Nach § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) trifft jede Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Für die Innenbehörde nehmen sowohl Polizei als auch Feuerwehr die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt auch das Eigentum Privater. Zum Eigentum Privater zählen gemäß § 90 BGB auch deren Haus- tiere. Ebenso dürfen die zuständigen Behörden verwahrloste oder nicht art- gerecht gehaltene Tiere unter den Regelungen des Tierschutzgesetzes (ins- besondere § 16a Tierschutzgesetz) dem Halter fortnehmen und in Sicherheit bringen. Zuletzt auf meine Anfrage vom 2. August 2018 (Drs. 21/13938) berichtete der Senat über die Vorfälle im Jahr 2017 bis Mitte 2018.