Drucksache: 21-3235 |
Datum: |
Urheber:


Sachverhalt:

–          Die Antwort wurde am 11.05.2021 nachträglich durch Ausführungen des Bezirksamtes Wandsbek ergänzt. Der ursprüngliche Antworttext blieb davon unberührt.

Mit der Drucksache 21-3169 wurde vom Bezirksamt Wandsbek Stellung genommen zum Kahlschlag auf einem Teil des Flurstückes 5897.

Die Stellungnahme wurde ohne Rücksprache mit der zuständigen Fachbehörde abgegeben.

Das Flurstück 5897 ist gemäß Drucksache 21-2587 im allgemeinen Grundvermögen des LIG.

Anliegend die genaue Verortung des Teilstückes auf dem der Kahlschlag durch Baumfällungen erfolgte. Das Grundstück ist eingezäunt und mit Schildern versehen (Video überwacht).

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:


Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt:     10.05.2021

Vorbemerkung:

Aufgrund dieser KA und der darin beinhalteten genauen Verortung wurde eine Ortsbesichtigung durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass keine Anzeichen für Baumfällungen vorhanden waren. Auf dem Flurstück befanden sich jedoch morsche Altholzhaufen, die möglicherweise diesen Verdacht aufkommen lassen, was aber keine öffentlich-rechtliche Beanstandung verursacht.

1.)    Welche Baumfällgenehmigungen sind für das, in der Anlage verortetes Teilstück des Flurstück 5897 dem Bezirksamt Wandsbek vorgelegt worden?

  1. Wenn ja, welche?
  2. Wenn nein, warum nicht?

Bezirksamt Wandsbek:

Es wurde für das Grundstück kein Baumfällantrag gestellt; siehe Vorbemerkung.

Ergänzung vom 11.05.2021:

Dem LIG als Verpächter liegen Fällgenehmigungen grundsätzlich nicht vor:

Die Pflege und Unterhaltung des Pachtgegenstands obliegt dem Pächter. Dieser ist im Sinne der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß Pachtvertrag auch verpflichtet, die Vorschriften des Umweltschutzes (insbesondere des Naturschutzes, des Pflanzenschutzes und des Boden- und Gewässerschutzes) einzuhalten und die öffentlich-rechtlichen und nachbarrechtlichen Schutz-, Unterhaltungs- und Pflegeverpflichtungen zu erfüllen. Weiterhin regelt der Pachtvertrag, dass die Baumschutzverordnung, das Landeswaldgesetz sowie das Naturschutzrecht in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten sind. Erforderliche öffentlich-rechtliche Einwilligungen/Genehmigungen hat der Pächter dabei selbst einzuholen.

Im vorliegenden Fall wurden im Zusammenhang mit dem aktuellen Pächterwechsel bzw. der Neuverpachtung umfangreiche Pflegemaßnahmen durch den neuen Pächter durchgeführt. Diese erfolgten nach Kenntnis des LIG noch vor dem 28.02.2021. Sofern Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften und Gesetze im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die zuständige Behörde geahndet werden, ist auch der LIG zur Ahndung von Verstößen gegen den Pachtvertrag berechtigt.

2.)    Wurden zukünftigen Maßnahmen auf dem Flurstück 5897 zwischen der zuständigen Fachbehörde / LIG und dem Bezirksamt Wandsbek abgestimmt oder besprochen?

  1. Wenn ja, welche?
  2. Wenn nein, warum nicht?

Bezirksamt Wandsbek:

Nein, dafür besteht kein Anlass; siehe Vorbemerkung.

Ergänzung vom 11.05.2021:

Des Weiteren liegen keine Anträge des Pächters auf Genehmigung weiterer Maßnahmen vor.

3.)   Welche Möglichkeiten hat das Bezirksamt Wandsbek, um weitere Maßnahmen auf dem Teilstück des Flurstückes 5897 zu unterbinden?

Bezirksamt Wandsbek:

Siehe Vorbemerkung.

https://sitzungsdienst-wandsbek.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1013723